Die Schwierigkeit hielt sich für den Vertreter im normalen Rahmen. Der Aufwand ist als niedrig zu bewerten, da vieles nur behauptet, aber nicht begründet wurde. Unter diesen Umständen ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1. Der Dienstbarkeitsvertragsentwurf auf Begründung eines Bau- und Pflanzrechts zwischen dem Staat Aargau und A. und B., die am 31. Januar 2017 beglaubigte Planbeilage, das Schreiben des Gesuchstellers vom 29. September 2015 sowie die Pflanzenschätzung vom 19. Dezember 2016 werden zu integrierten Bestandteilen des vorliegenden Entscheids erklärt.