Dies zeigt zwar, dass quer durch den Kanton zahlreiche, von der Erstellung einer LSW betroffene Grundeigentümer den Mehrwert, welchen ihre Liegenschaften dadurch erfuhren, offenbar erkannten. Dennoch können die Entschädigungsbegehren der Gesuchgegner unter diesem Blickwinkel weder im Grundsatz noch in den Einzelpositionen als offensichtlich missbräuchlich bezeichnet werden. Die Verfahrenskosten werden daher gemäss § 149 Abs. 2 BauG dem Gesuchsteller auferlegt.