Die Vorbringen der Gesuchsgegner werden abgewiesen, was für eine Kostenverteilung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens abweichend vom Kostenprivileg sprechen könnte. Bis zum Eingang des Entschädigungsbegehrens der Gesuchsgegner musste das SKE die sich vorliegend stellenden Fragen noch nie konkret entscheiden. Dies zeigt zwar, dass quer durch den Kanton zahlreiche, von der Erstellung einer LSW betroffene Grundeigentümer den Mehrwert, welchen ihre Liegenschaften dadurch erfuhren, offenbar erkannten.