8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch um Ausdehnung der Enteignung sowohl qualitativ als auch quantitativ (Erw. 4.) abzuweisen ist. Das zu begründende Bau- und Pflanzrecht bewirkt keinen abzugeltenden Schaden für die Gesuchsgegner (Erw. 5 und 6.). Auch eine Inkonvenienzentschädigung zu den Anpassungsarbeiten hinzu ist nicht zuzusprechen (Erw. 7.) - 13 -