7.5. Soweit die Gesuchsgegner während der kommenden Bauzeit aufgrund von Bauimmissionen Beeinträchtigungen erleiden sollten, die über das normal zu tolerierende Mass hinausgehen, stünde es ihnen frei, ein nachträgliches Entschädigungsbegehren nach § 155 BauG zu stellen. Immerhin sei an dieser Stelle festgehalten, dass nach Zusicherung des Gesuchstellers (Protokoll, S. 9), der Zugang zur Liegenschaft jederzeit gewährleistet sein wird. 7.6. Eine zusätzliche Inkonvenienzentschädigung über die dem Gesuchsteller obliegenden und von ihm auch angebotenen Anpassungsarbeiten hinaus ist unter keinem der geprüften Titel zu rechtfertigen.