Die vorübergehende Beanspruchung von Flächen im Baugebiet wird praxisgemäss nicht entschädigt, soweit das Land vorab für Anpassungsarbeiten benötigt wird und nicht eine projektbedingte Nutzung (z.B. Installationsplatz) im Raum steht. Eine Ausnahme gilt dann, wenn für die betroffene Fläche ein Ertragsausfall nachgewiesen werden kann. Ohne wirtschaftlichen Schaden, der hier nicht ersichtlich ist, kann und darf keine Entschädigung zugesprochen werden (§ 143 Abs. 1 BauG; VGE WBE.2015.488 vom 24. Oktober 2016, Erw. 5).