7.3.2. Die Gesuchsgegner verlangen, der Unterhalt der Lärmschutzwand und der von der G her auf die Parzelle führenden Türe sei zu definieren. Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers und gemäss dem Dienstbarkeitsvertragsentwurf werden sowohl die LSW als auch die Türe vom Kanton und der Gemeinde baulich unterhalten (allfällig notwendige Reparaturen bis hin zum Ersatz nach Ablauf der Lebensdauer). Der betriebliche Unterhalt der Türe (z.B. Reinigung des Sichtfensters, Ölen der Scharniere und des Schlosses) ist - wie der Unterhalt der gebäudeseitigen Bepflanzung - danach Sache der Gesuchsgegner.