Die Lage des Briefkastens wurde mit der Post abgesprochen (K.). Der neue Standort an der G wird von der Post akzeptiert, sofern der Briefkasten an der Parzellengrenze und frei zugänglich platziert wird. Der Gesuchsteller hat diese Voraussetzungen bei der Versetzung des Briefkastens zu berücksichtigen. Die Post empfiehlt zwar eine Adressänderung, dies ist aber nicht zwingend. Davon wird vorderhand abgesehen (zuständig für eine Adressänderung wäre die Gemeinde Q.). Die Entrichtung einer Entschädigung ist unter diesen Titeln dementsprechend ausgeschlossen, da ein neuwertiger Ersatz erfolgt.