Der Gesuchsteller liess die Bepflanzung durch die E., S., schätzen (Pflanzenschätzung vom 19. Dezember 2016; K.). Danach können Pflanzen im Wert von Fr. 9'527.00 neu gesetzt werden. Da die Arbeiten vom Kanton zu Lasten des Projekts ausgeführt werden, können die Arbeiten jedoch nicht nochmals zusätzlich entschädig werden (vgl. die anderen Positionen auf S. 5 der Pflanzenschätzung). Der anschliessende Unterhalt und die Pflege der gebäudeseitigen Bepflanzung wird im Übrigen von den Gesuchsgegnern übernommen (Protokoll, S. 2).