Abgesehen von der Unvermeidlichkeit dieses Eingriffs - es sei hier auch angemerkt, dass die seitlichen Ausblicke aus der Liegenschaft der Gesuchsgegner durch die Nachbarliegenschaften auch ohne die LSW begrenzt werden - ist einmal mehr zu erwähnen, dass die Vorteile des Lärmschutzes (Schutz der Gesundheit, Möglichkeit neuer Baugesuche) den Aussichtsverlust mehr als aufwiegen. In Betracht fällt zudem, dass ein subjektives Affektionsinteresse keinen Schaden im Rechtssinn darstellt (vgl. SKEE 4- EV.2008.31 vom 27. April 2010, Erw. 8.3.; Protokoll, S. 8).