7.2. Die Gesuchsgegner beklagen zuvorderst eine Verschlechterung der Aussicht. Ein solcher Effekt geht zwangsläufig und in Relation zu deren Grösse, vor allem der Höhe (2.30 m), mit der Errichtung einer LSW einher. Abgesehen von der Unvermeidlichkeit dieses Eingriffs - es sei hier auch angemerkt, dass die seitlichen Ausblicke aus der Liegenschaft der Gesuchsgegner durch die Nachbarliegenschaften auch ohne die LSW begrenzt werden - ist einmal mehr zu erwähnen, dass die Vorteile des Lärmschutzes (Schutz der Gesundheit, Möglichkeit neuer Baugesuche) den Aussichtsverlust mehr als aufwiegen.