Es werden nur ca. 26 (7 + 19) m2 dauernd für das Werk beansprucht. Diese Fläche sowie der Rest - vorübergehende Beanspruchung - fallen für die AZ-Berechnung weiter in Betracht, insofern geht es höchstens um eine Einschränkung der Gestaltungsfreiheit und nicht um einen Landverlust. Ein solcher "Verlust" ist entschädigungslos hinzunehmen (SKEE 4-EV.2014.39 vom 25. Mai 2016, Erw. 3.3.2.; SKEE 4-EV.2010.14 vom 5. Juni 2013, Erw. 5.4.).