6. 6.1. Die Entschädigung im Enteignungsverfahren bestimmt sich in ständiger Rechtsprechung (z.B. Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2010.317 vom 13. April 2011, Erw. 2.2.1.) weder nach dem Nutzen des Enteigners, noch ist vorausgesetzt, dass der Enteignete vom Werk einen Nutzen hätte (was hier immerhin anders wäre, vgl. Erw. 5.). Massgeblich ist allein, ob und gegebenenfalls welcher Schaden der Enteignete aus dem Werk hat (Entscheid des SKE [SKEE] 4-EV.2014.39 vom 25. Mai 2016, Erw. 3.3.1.).