5.3. Eine Entschädigung für die Duldung einer LSW bedeutete letztlich eine doppelte Entschädigung durch den Werkeigentümer – einerseits hat er die bauliche Schutzmassnahme zu finanzieren und anderseits müsste er den Hauptnutzer der Schutzleistung noch finanziell entschädigen. Anders gesagt erhielte der belastete Grundeigentümer zunächst den tatsächlichen Schutz zulasten des Gemeinwesens und dann müsste er noch für dessen Duldung entschädigt werden. Das ist im Regelfall zweifelsohne ausgeschlossen (Protokoll, S. 7; das könnte allenfalls dann anders gesehen werden, wenn die LSW zulasten der belasteten Grundeigentümer erstellt würde – also Beiträge für deren Errichtung erhoben würden.