Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht nachzuvollziehen, dass die Gesuchsgegner wegen der Errichtung einer LSW entschädigt werden wollen, den eigentlichen Schaden also in der LSW sehen und nicht im Lärm, der für sie ein Gesundheitsrisiko darstellt. Die LSW kommt sicher auch noch weiter hinten liegenden Gebäuden zu Gute. Als Direktanstösser an die H sind die Gesuchsgegner aber zweifellos die Hauptnutzniesser der Lärmschutzmassnahme. Aufgrund der erwähnten Sanierungspflicht spielt es keine Rolle, dass die Gesuchsgegner die LSW nicht wollen und sagen, der Lärm störe sie nicht (Protokoll, S. 7).