Für die im Rubrum bezeichneten Kantonsstrassen werden Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte ausgewiesen, was die grundsätzliche Sanierungspflicht auslöste. Die LSW "C" an der K 118 ist eine Massnahme in diesem Rahmen. Für die Enteignung von Nachbarrechten bei Lärm aus dem Betrieb von öffentlichen Verkehrsanlagen ist der Enteigner verpflichtet, die Entschädigung als Sachleistung in Form von Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zuzusprechen (Adrian Gossweiler, a.a.O., N 396, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hielt in BGE 136 II 263 fest: