5. 5.1. Die Rechtsprechung (z.B. Entscheide des Bundesgerichts 1A_141/2006 vom 27.9.2006 oder 1C_391/2014 vom 3.3.2016) hat für die Frage, ob die Enteignung von Nachbarrechten bei Betriebslärm von öffentlichen Verkehrsanlagen entschädigt werden muss (Entschädigung des Minderwerts), folgenden Grundsatz entwickelt: Sanierung vor Entschädigung. Die Zahlung einer blossen Entschädigung für die Duldung von Lärm führt nicht zum angestrebten Verfassungsziel (Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, Art. 74 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] vom 18. April 1999).