nach einer Abtretung natürlich nicht die Rede sein. Schon deswegen ist die Dienstbarkeit der Vollabtretung vorzuziehen. Das Gebot der Verhältnismässigkeit im Rahmen der Eigentumsgarantie verlangt im Übrigen, dass der mildeste Eingriff ins Eigentum vorgenommen wird. Die Errichtung einer Dienstbarkeit ist der mildere Eingriff gegenüber der Enteignung von Land. Es besteht für die Errichtung einer LSW keine sachliche Notwendigkeit einer Übertragung des Eigentums an den Gesuchsteller. Das Gesuch um Ausdehnung der Enteignung ist daher abzuweisen.