Gemäss § 134 Abs. 1 lit. a BauG ist auf Begehren des Enteigneten die Enteignung auf das ganze Recht auszudehnen, wenn die angestrebte flächenmässige oder inhaltliche Teilenteignung die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert. Ein Anspruch auf Ausdehnung besteht auch, wenn die Teilenteignung den Wert des betroffenen Rechts um mehr als zwei Drittel vermindert (Abs. 2). Letzteres ist hier aber schon nach der beanspruchten Fläche in Relation zum Gesamtgrundstück von vornherein nicht der Fall.