4.2. Die Gesuchsgegner verlangen, dass anstelle der Errichtung einer Dienstbarkeit für die LSW das betroffene Land enteignet werden solle. Sinngemäss handelt es sich damit um eine Ausdehnung der Enteignung, indem ein stärkerer Eingriff gefordert wird, als vom Gesuchsteller vorgesehen ist. Die Errichtung einer Dienstbarkeit ist eine rechtliche Teilenteignung (Adrian Gossweiler, Entschädigungen für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen, Zürich 2014, N 391).