Im Übrigen sei der Enteignungsvertragsentwurf zu genehmigen. Die Kosten des Verfahrens seien in Abweichung des Kostenprivilegs nach § 149 Abs. 2 BauG aufgrund offensichtlich übersetzter Entschädigungsforderungen ganz oder teilweise den Enteigneten aufzuerlegen (G., J. und K.). -6-