3.2. Der Gesuchsteller führt aus, dass die LSW aufgrund der gesetzlichen Sanierungspflicht erstellt werden müsse. Das sei rechtskräftig vom Regierungsrat entschieden worden. Für Planänderungsbegehren bestehe von Vornherein kein Raum. Ein Erwerb der betroffenen Fläche werde abgelehnt, da eine Dienstbarkeit den Zweck der LSW angemessen erfülle, den Schaden auf ein Minimum reduziere und weder Grenzabstand noch Ausnützung nachteilig verändere. Einem Erwerb der Fläche stehe auch das Verhältnismässigkeitsprinzip entgegen. Die Türe in der LSW werde zulasten des Projekts erstellt und vom Kanton baulich unterhalten.