3. 3.1. Die Gesuchsgegner verlangen, dass anstelle der Errichtung einer Dienstbarkeit die betroffene Fläche von 30.08 m2 zu enteignen und voll zu entschädigen (Fr. 1'000.00/m2) sei. Der dadurch entstehende Ausnützungszif- fern-Verlust sei zu entschädigen. Für die Neugestaltung des Eingangs sei eine Entschädigung von Fr. 10'000.00 zu entrichten. Es sei eine Entschädigung für den Nachteil der schlechteren Zugänglichkeit zur Parzelle zu bezahlen. Der Unterhalt der Lärmschutzwand und der von der G her auf die Parzelle führenden Türe sei zu definieren. Für die Neugestaltung des Gartens nördlich des Hauses sei eine Entschädigung auszurichten.