G. Das SKE forderte den Gesuchsteller am 3. März 2016 auf, sich bis 11. April 2016 zur Eingabe der Gesuchsgegner vom 25. Januar 2016 vernehmen zu lassen. Am 7. April 2016 erstattete der Gesuchsteller eine Stellungnahme. Er beantragte im Wesentlichen, die Begehren der Gesuchsgegner seien abzuweisen. H. Mit Schreiben vom 11. April 2016 wurde die Vernehmlassung den Gesuchsgegnern zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde es ihnen freigestellt, bis 4. Mai 2016 eine den Schriftenwechsel abschliessende Duplik abzugeben. Am 2. Mai 2016 liessen die Gesuchsgegner fristgerecht eine Duplik einreichen. Diese wurde dem Gesuchsteller am 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht.