E. Mit parallelem (C.) Einschreiben vom 11. Dezember 2015 teilte der Präsident des SKE den Gesuchsgegnern mit, dass ein Enteignungsverfahren eingeleitet werde und allfällige Begehren innert Frist beim Gemeinderat Q. einzureichen seien. Wenn keine Forderungen gestellt würden, werde das Gericht davon ausgehen, dass die Gesuchsgegner mit dem Angebot des Kantons doch einverstanden seien. Das Verfahren würde diesfalls als durch gerichtliche Einigung erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. F. -3- Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 liessen die Gesuchsgegner diverse Rechtsbegehren stellen.