C. Mit Einschreiben vom 11. Dezember 2015 wies der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend: SKE), den Gemeinderat Q. an, die Enteignungsakten vom 4. Januar 2016 bis 2. Februar 2016 den betroffenen Grundeigentümern auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Diese wurden direkt angeschrieben und zur Einreichung von Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG aufgefordert (vgl. im Detail 4-AV.2015.48).