Es hat eine Reduktion um 55 % vorgenommen in Berücksichtigung einer zusätzlichen Sachleistung (SchKE EV.95.50017 vom 19. Februar 1997, Erw. 4.3.3.). Es hat den absoluten Landwert um 75 % reduziert, weil die Abtretungsfläche bereits mit einem Überbaurecht zugunsten des Enteigners belastet war (EV.2002.50009 vom 4. Mai 2004, Erw. 4.6). (Der Landpreis für die beiden abzutretenden Randflächen wurde vorliegend innerhalb des genannten Rahmens und in Würdigung deren rechtlicher und tatsächlicher Funktion auf 1/3 des absoluten Landwerts festgesetzt). Anwaltskommission 2016 Anwaltsrecht 387