5. 5.1. (…) Das Verwaltungsgericht beanstandete, dass für die Abtretungsflächen ab den überbauten Grundstücken der absolute Landwert zugesprochen wurde (…). Die Teilflächen seien aufgrund ihrer Grösse nicht geeignet für eine separate Verwendung; grundsätzlich sei daher der relative Landwert geschuldet (…). 5.2. 5.2.1. Der Wert einer Teilabtretungsfläche ab einem überbauten Grundstück kann festgestellt werden, indem das Grundstück vor und nach dem Eingriff durch einen Gutachter geschätzt wird (Doppelschätzung).