2016 Kausalabgaben und Enteignungen 381 schon dadurch belegt wird, dass der vorgelegte Vertrag von allen anderen unterzeichnet wurde. Sie haben damit auch der praxisgemäss entschädigungslosen Begründung der Servitut zugestimmt. Da sich das Entschädigungsbegehren des Gesuchsgegners nicht aus einer besonderen, individuellen Betroffenheit, sondern aus einer behaupteten Beeinträchtigung der Gesamtliegenschaft herleitet, setzt er sich mit dem Begehren in Widerspruch zur Mehrheit der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Das ist unzulässig. Es bleibt dabei zudem belanglos, welchen persönlichen Nutzen er aus der neuen Anlage zieht.