2016 Kausalabgaben und Enteignungen 381 schon dadurch belegt wird, dass der vorgelegte Vertrag von allen anderen unterzeichnet wurde. Sie haben damit auch der praxisgemäss entschädigungslosen Begründung der Servitut zugestimmt. Da sich das Entschädigungsbegehren des Gesuchsgegners nicht aus einer be- sonderen, individuellen Betroffenheit, sondern aus einer behaupteten Beeinträchtigung der Gesamtliegenschaft herleitet, setzt er sich mit dem Begehren in Widerspruch zur Mehrheit der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft. Das ist unzulässig. Es bleibt dabei zudem belang- los, welchen persönlichen Nutzen er aus der neuen Anlage zieht. Er ist hier zur Solidarität verpflichtet (analog z.B. der Parterrebewohner in Bezug auf die Kostentragung von Liftanlagen). Die Legitimationspraxis des SKE ist für zukünftige Fälle dahin zu präzisieren, dass ein einzelner Stockwerkeigentümer beim Rechts- erwerb für ein der Liegenschaft insgesamt nützendes Werk (wie bei- spielsweise eine Lärmschutzwand oder ein Hochwasserschutzdamm) nicht zur individuellen Rechtsmittelerhebung im Enteignungsverfah- ren legitimiert ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn er grundsätz- lich anders betroffen ist als der Rest. 70 Formelle Enteignung Neubestimmung der kantonalen Praxis zur Entschädigungsfestsetzung bei Teilabtretungen von überbauten Liegenschaften Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 22. Juni 2016 in Sachen Kanton Aargau gegen A. und B. (4-EV.2015.43). Sachverhalt Im Zusammenhang mit dem Ausbau der X.-Strasse in Y. waren je 18 m2 ab den Parzellen ccc und ddd an den Kanton Aargau abzutreten. Die Entschädigung dafür wurde vom SKE mit Entscheid 382 Spezialverwaltungsgericht 2016 vom 20. August 2014 auf Fr. 1'000.00/m2 festgelegt (absoluter Land- wert). Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid auf Beschwerde des Kantons hin auf und wies das SKE an, die Entschädigung neu festzu- setzen (auszugsweise publiziert in AGVE 2015, S. 201 ff.). Aus den Erwägungen 5. 5.1. (…) Das Verwaltungsgericht beanstandete, dass für die Abtretungs- flächen ab den überbauten Grundstücken der absolute Landwert zugesprochen wurde (…). Die Teilflächen seien aufgrund ihrer Grösse nicht geeignet für eine separate Verwendung; grundsätzlich sei daher der relative Landwert geschuldet (…). 5.2. 5.2.1. Der Wert einer Teilabtretungsfläche ab einem überbauten Grundstück kann festgestellt werden, indem das Grundstück vor und nach dem Eingriff durch einen Gutachter geschätzt wird (Doppel- schätzung). Stattdessen kann auch der absolute Landwert anhand der statistischen Methode ermittelt und dieser anschliessend – ent- sprechend der Bedeutung der Teilfläche in Bezug auf das Rest- grundstück – angepasst werden (relativer Landwert; vgl. Bundesge- richtsentscheide 1C_339/2013 vom 27. August 2013, Erw. 2.4, 1C_361/2009 vom 14. Dezember 2009, Erw. 3, und 1P.743/1999 vom 29. Juni 2000, Erw. 4). Erhebliche, klar wahrnehm- und begründbare Wertdifferenzen tatsächlicher oder rechtlicher Art zwi- schen Abtretungsfläche und Restgrundstück sind in sachlich nachvollziehbaren Abstufungen vom berechneten absoluten Land- wert in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen sind etwa der Einfluss der Abtretungsfläche auf die Ausnutzung und Überbaubarkeit des be- troffenen Grundstücks, eine allfällige Gestaltungs- oder Erholungs- funktion der Abtretungsfläche oder bestehende kommerzielle Nut- 2016 Kausalabgaben und Enteignungen 383 zungsmöglichkeiten (Gartenwirtschaft, Verkaufsstand, Werbefläche, Parkplatz; vgl. Bundesgerichtsentscheid 1C_361/2009 vom 14. De- zember 2009, Erw. 3 – 5). Land innerhalb der Baulinie einer überbauten Liegenschaft hat einen tieferen Preis als jener des übrigen Grundstücks (Bundesge- richtsentscheid 1C_339/2013 vom 27. August 2013, Erw. 2.4). Die Schätzungspraxis im Enteignungsrecht macht für solche Teilflächen von bereits überbauten Parzellen (wegen fehlender direkter baulicher Nutzbarkeit) Abschläge in der Grössenordnung von 50 % (Bundesge- richtsentscheid 2C_729/2013 vom 3. April 2014, Erw. 6.3 mit Hin- weisen). Selbst eine Reduktion von 75 % wirkt nicht konfiskatorisch, wenn die Abtretungsfläche keinen Einfluss auf die Ausnützung des Grundstücks oder auf dessen Überbaubarkeit und auch keine ge- stalterische Bedeutung bzw. Erholungsfunktion hat (Bundesgerichts- entscheid 1C_361/2009 vom 14. Dezember 2009, Erw. 2.2 und 4.4). 5.2.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat für abzutreten- des, nicht überbaubares Vorgartenland ohne Erholungswert, das die bauliche Nutzung der Restparzelle nicht einschränkte, einen Abzug von ⅔ auf dem absoluten Landwert vorgenommen. Mit der Abtre- tung war eine Verbesserung des Hochwasserschutzes verbunden. Denselben Abzug hat es für die Abtretung eines 1.5 m breiten Land- streifens ab einem überbauten Grundstück (mit Weiterbestand der Bauten), dessen Ausnützung und Überbaubarkeit dadurch nicht beeinträchtigt wurde, bestätigt. Die Abtretungsfläche lag im Baulinienbereich, die aufzuhebenden Parkplätze waren mit einem Beseitigungsrevers belegt und die Erholungsfunktion der Gärten wurde durch die Abtretung nicht beeinträchtigt. Eine Reduktion von ¾ hat es für eine Abtretungsfläche bestätigt, die keinen Einfluss auf die Ausnützung und Überbaubarkeit des Grundstücks hatte. Die Par- zelle war kurz zuvor überbaut worden (Lebensdauer der Bauten noch mehrere Jahrzehnte; vgl. VGE-Zürich VR.2010.00003 vom 25. No- vember 2010, Erw. 2.5 und VR.2013.00005 vom 16. Januar 2014, Erw. 3.4). 384 Spezialverwaltungsgericht 2016 5.2.3. Das Spezialverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis bei der Festsetzung des relativen Landwerts den absoluten Landwert jeweils zwischen 45 % und 75 % reduziert. Es hat einen Abzug von 45 % vorgenommen, weil die Gestaltungsfreiheit bei einer späteren Neuüberbauung durch die Abtretung eingeschränkt wurde (Entscheid auszugsweise publiziert in AGVE 1998, S. 503 f.). Es hat den absoluten Landwert um 66 % reduziert, weil der Verlust eines Park- platzes separat entschädigt worden war (SchKE 1989/11 vom 30. Juni 1989, S. 14). Es hat eine Reduktion um 55 % vorgenommen in Berücksichtigung einer zusätzlichen Sachleistung (SchKE EV.95.50017 vom 19. Februar 1997, Erw. 4.3.3.). Es hat den absolu- ten Landwert um 75 % reduziert, weil die Abtretungsfläche bereits mit einem Überbaurecht zugunsten des Enteigners belastet war (EV.2002.50009 vom 4. Mai 2004, Erw. 4.6). (Der Landpreis für die beiden abzutretenden Randflächen wurde vorliegend innerhalb des genannten Rahmens und in Würdi- gung deren rechtlicher und tatsächlicher Funktion auf 1/3 des absolu- ten Landwerts festgesetzt). Anwaltskommission 2016 Anwaltsrecht 387 I. Anwaltsrecht 71 Art. 12 lit. a BGFA Ein Anwalt hat sicherzustellen, dass Anwaltspost nicht in die Hände unberechtigter Dritter gelangt. Vorliegend Verstoss gegen das BGFA ver- neint. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 20. Juni 2016 (AVV.2015.48), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen 3.3. Im Rahmen einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsaus- übung und der daraus resultierenden Pflicht zur Führung einer Kanz- lei hat der beanzeigte Anwalt dafür besorgt zu sein, dass An- waltspost, vorliegend Post von Behörden, ihm zugestellt wird und diese nicht in die Hände von unberechtigten Dritten, respektive Per- sonen, die nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, gelangt. (…) 3.4. Gestützt auf die getätigten Abklärungen ist davon auszugehen, dass der beanzeigte Anwalt Y seine Anwaltspost nicht durch unbetei- ligte Dritte entgegennehmen lassen wollte. Die X AG führte denn auch aus, dass die Initiative, das Paket bei ihr abzugeben, von dem Postboten der Post ausgegangen und nicht auf Wunsch des beanzeig- ten Anwalts Y erfolgt sei. Dass im Einzelfall Büromaterial bei der X AG abgegeben worden war, ist unproblematisch, da es sich dabei nicht um eigentliche Anwaltspost handelte. Sowohl der beanzeigte Anwalt Y als auch die X AG führen aus, dass die X AG nicht mit Vollmacht ermächtigt worden sei, eingeschriebene Post entgegen- zunehmen. Demnach hätte die Post die eingeschriebene Postsendung gar nicht bei der X AG abgeben dürfen. Vorliegend handelte es sich