2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt und angewiesen, die Handänderung zu gegebener Zeit - mit Rechtskraft dieses Entscheids und eventuell mit Rechtskraft der Grundbuchbereinigung durch den Zivilrichter - dem Grundbuchamt T. zur Eintragung anzumelden. 3. 3.1. Die Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 1'000.00 sind von der Gesuchstellerin zu bezahlen. 3.2. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Gesuchstellerin (Vertreter) - Gesuchsgegnerinnen (öffentliche Publikation des Urteilsdispositivs im Amtsblatt und in der E) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde