7. Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird (§ 149 Abs. 2 BauG). Hier wird zwar keine Entschädigung zugesprochen, es sind aber dennoch keine Gründe ersichtlich, von dieser Regelung abzuweichen. Die Gesuchstellerin hat als Enteignerin die Verfahrenskosten zu übernehmen. Mangels Vertretung der Gesuchsgegnerinnen werden keine Parteikosten ersetzt (§ 29 Abs. 1 VRPG). -8- Das Gericht erkennt: 1. Das Eigentum an der Parzelle F ist entschädigungslos an die Gesuchstellerin abzutreten.