6. Auch der vorliegende Entscheid kann erst mit der Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz erlangen (BGE 142 II 411). Weil die Gesuchsgegnerinnen Erbengemeinschaften mit unbekannten Mitgliedern sind, hat eine ausserordentliche Eröffnung durch Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen (E und kantonales Amtsblatt) zu erfolgen, wie dies bereits bei der Verfahrenseröffnung geschehen ist (vgl. C. und Erw. 1.3.).