Die definitive Abklärung der Notwendigkeit und die allfällige Einholung beim zuständigen Bezirksgericht T. obliegen der Gesuchstellerin. Ein Augenmerk sollte dabei auch den zahlreichen Wegrechten gelten, welche auf der Parzelle F lasten. Es drängt sich auf, diese im Zuge der Erwirkung des Grundbucheintrags ebenfalls bereinigen (löschen) zu lassen, nachdem der D als öffentliche Strasse ohnehin im Gemeingebrauch stehen wird.