5. Das Eigentum geht hier (dem relativen Eintragungsprinzip folgend, oben Erw. 2.1.) bereits mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids über, der die Entschädigungslosigkeit des Eigentumsübergangs festhält. Zur Erlangung des Grundbucheintrags bedarf es aber voraussichtlich noch der zivilgerichtlichen Anordnung nach Art. 666a ZGB (oben Erw. 2.2.; vgl. dazu Entscheid des SKE 4-EV.2014.40/4-EV.2015.30 vom 6. April 2016 in Verbindung mit dem Entscheid des Bezirksgerichts S. SZ.2015.24 vom 25. Oktober 2016). Die definitive Abklärung der Notwendigkeit und die allfällige Einholung beim zuständigen Bezirksgericht T. obliegen der Gesuchstellerin.