auf Teilen der zu enteignenden Fläche irgendwelche weitergehenden werthaltigen Nutzungsmöglichkeiten verloren gingen, die ihnen durch den Gemeingebrauch nicht auch offen stünden. Bei einer vollständigen Enteignung ist ein Minderwert von vornherein ausgeschlossen. Inkonvenienzschäden sind ebenso nicht ersichtlich. Die Parzelle C ist entsprechend entschädigungslos auf die Einwohnergemeinde Q. zu übertragen. Es erübrigt sich, eine Enteignungsentschädigung sicherzustellen (anders als im Entscheid des SKE 4-EV.2014.40/4- EV.2015.30 vom 6. April 2016, wo das ebenfalls eigentümerlose Grundstück einen Wert aufwies).