4. Die zu enteignende Wegparzelle C bildete den bestehenden D vor dem Ausbau. Das Grundstück ist nach bisheriger Nutzung, bestehenden Drittlasten (Wegrechte, vgl. Grundbuchauszug), Form und Mass baulich gar nicht anders nutzbar denn als Infrastrukturanlage. Sie kann dieser Funktion von den Eigentümern auch nicht entzogen werden. Es kommt ihr deshalb nach ständiger Praxis des SKE (zuletzt in AGVE 2013 S. 439) kein Verkehrswert zu. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Eigentümern auch nur -7-