3. 3.1. Es liegen ein rechtskräftiges Projekt und ein Enteignungstitel vor (Sachverhalt A.). Die Gesuchsgegnerinnen wurden vorschriftsgemäss durch öffentliche Publikation auf das Enteignungsverfahren aufmerksam gemacht (Sachverhalt C). Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG stellten sie nicht. Für das Gericht erübrigt sich unter diesen Umständen eine nochmalige einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit des Enteignungsverfahrens an sich.