Für den Eintrag ins Grundbuch hat die Enteignerin danach zunächst die sog. "erforderlichen Massnahmen" beim zuständigen Zivilrichter zu beantragen (vgl. unten Erw. 5.): Lässt sich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht identifizieren, ist sein Wohnort unbekannt oder ist von einem oder mehreren seiner Erben der Name oder Wohnort unbekannt, so kann das Zivilgericht auf Antrag jeder Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, oder auf Antrag des Grundbuchamts am Ort des Grundstücks die erforderlichen Massnahmen anordnen (Art. 666a des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907).