In der Eingabe vom 23. Juni 2016 wird seitens der Gesuchstellerin dargelegt, dass es ihr schon vor 20 Jahren im Zuge der Kostenverteilung für die damalige Neuvermessung nicht mehr gelungen sei, einen Miterben der beiden Erbengemeinschaften ausfindig zu machen. Es erübrigt sich hier seitens des SKE weitere Anstrengungen zu unternehmen. Einerseits steht hier – wie zu zeigen sein wird (hinten Erw. 4.) – für die unbekannten Eigentümer kein erheblicher wirtschaftlicher Wert in Frage. Sie erleiden durch den Entzug keinen wirtschaftlichen Schaden – im Gegenteil. Andererseits ist die Grundbuchbereinigung bei eigentümerlosen Grundstücken Sache des Zivilrichters (vgl. Erw. 2.1. und 2.2.).