1.3. Die Gesuchsgegnerinnen sind Erbengemeinschaften mit unbekannten Mitgliedern. Eine Vertretung ist ebenfalls nicht bekannt. Die Zustellungen müssen daher durch öffentliche Publikation im Amtsblatt des Kantons und in allfälligen weiteren amtlichen Publikationsorganen erfolgen (§ 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007, Veröffentlichung im Dispositiv). Dies wurde bereits für die Auflage der Enteignungsakten so gehandhabt (C.).