D. Die Mitglieder der Erbengemeinschaften A. und B. (nachfolgend: Gesuchsgegnerinnen) sind Eigentümerinnen der Strassenparzelle F (= D) im Halte von 59 m2. Die ganze Parzelle soll abgetreten werden. Sie haben innert der Auflagefrist keine Begehren gestellt. E. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 forderte das SKE die Gesuchstellerin auf, sämtliche Unterlagen zu den kommunalen Bemühungen zur Ermittlung der Eigentümer der Parzelle F einzureichen. Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung am 23. Juni 2016 nach. -3- F. Am 22. März 2017 hat das SKE den Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: