C. Mit Einschreiben vom 24. August 2015 wies der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend: SKE), die Gesuchstellerin an, die Enteignungsakten vom 31. August 2015 bis 29. September 2015 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Zudem wurde die Aktenauflage in der E öffentlich publiziert. Die betroffenen Grundeigentümer - soweit bekannt - wurden direkt angeschrieben und zur Einreichung von Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG aufgefordert.