A. Die Gemeinde Q. (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt den Ausbau des D. Das Projekt wurde vom Gemeinderat mit Beschluss vom 15. Januar 2015 genehmigt. Es basiert auf dem kommunalen Erschliessungsplan vom 4. Mai 2006 (Beschluss Gemeinderat) resp. vom 23. Januar 2008 (Genehmigung Regierungsrat; vgl. § 132 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). B. Der Rechtserwerb konnte mit einem der drei vom Projekt betroffenen Grundeigentümer am 9. Juli 2015 vorvertraglich geregelt werden. Mit Eingabe vom 6. August 2015 ersuchte die Gesuchstellerin um Einleitung des Enteignungsverfahrens für die offenen Rechtserwerbe.