9. Die Vorschriften über die Rechtsstillstandsfristen gelten grundsätzlich auch für die Verfahren des SKE (§ 28 Abs. 2 VRPG). Da die vorzeitige Besitzeinweisung aber ein vorsorgliches und damit dringliches Verfahren ist, kommen sie hier nicht zur Anwendung (vgl. AGVE 2004, S. 344). Der ordentliche Fristenstillstand über die kommenden Feiertage gilt bei einem allfälligen Weiterzug des Entscheids also nicht. Darauf sei hiermit ausdrücklich hingewiesen (§ 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1-3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). Das Gericht erkennt: