7.2.7. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung kumulativ erfüllt sein müssen und es an der Dringlichkeit mangelt, ist das entsprechende Gesuch des Kantons abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Voraussetzungen für den Verfahrensschritt einzugehen. Ebenso wenig sind an dieser Stelle die Vorbringen zum materiellen Entscheid über die geforderten Rechtseinräumungen zu behandeln. 8. Die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutet nur einen prozessualen Zwischenentscheid auf dem Weg zum Endurteil in der Enteignungssache. Über die Kosten ist gesamthaft in den weiterlaufenden Hauptverfahren (4-EV.2015.32 und 4-EV.2015.34) zu befinden.