Dieses Ausnahmeerfordernis ist nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchsgegnerinnen selbst keinen Nachteil durch die vorzeitige Besitzergreifung - 13 - geltend machen (vgl. den Entscheid der damaligen Schätzungskommission nach Baugesetz [SchKE] EV-1998.5009 vom 18. August 1998 in Sachen EG M. gegen E.G., Erw. 4.4. am Ende).