7.2.5. Die Mehrkosten durch eine zeitliche Verzögerung in der Realisierung des Bauprojekts werden gemäss Verwaltungsgericht (Erw. 7.2.3.) grundsätzlich als zu berücksichtigender Nachteil anerkannt. Vorliegend wird er indessen dadurch markant gemildert, dass die Vergabe der Bauarbeiten noch nicht erfolgt ist. Der Bedarf für die auf den 1. März 2016 gewünschte (E- Mail BVU vom 2. November 2015) Besitzergreifung erscheint namentlich den Fachrichtern des SKE auch deshalb zweifelhaft.