Sie erfassen auch sämtliche Nachteile einer zeitlichen Verzögerung im Hinblick auf die Ziele und den Zweck der im öffentlichen Interesse liegenden Werke gemäss § 131 BauG sowie den Mehraufwand, der durch organisatorische oder bauliche Massnahmen entsteht. (…) § 157 BauG sieht die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung während der Hängigkeit des Enteignungsverfahrens ausdrücklich vor, womit auch sämtliche Nachteile aus der Verzögerung in der Realisierung des Bauprojekts und durch die Dauer des Enteignungsverfahrens erfasst sind" (VGE WBE.2006.328 vom 15. Dezember 2006 in Sachen E.S., S. 8, mit Hinweisen).