Entsprechend dem Zweck von § 157 BauG, namentlich der Vermeidung von Nachteilen, die dem Unternehmen aus der verzögerten Beanspruchung der enteigneten Rechte erwachsen können, ist das Zuwarten nicht auf die Nachteile mit Auswirkungen auf das 'Bauwerk' bzw. die 'Infrastrukturanlage' beschränkt. Sie erfassen auch sämtliche Nachteile einer zeitlichen Verzögerung im Hinblick auf die Ziele und den Zweck der im öffentlichen Interesse liegenden Werke gemäss § 131 BauG sowie den Mehraufwand, der durch organisatorische oder bauliche Massnahmen entsteht.